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13.07.2023

Wenn der Kunde nicht zahlen will...

Mit einem Mahnschreiben muss der Kunde in höflicher Form an die Zahlung der offenen Rechnung erinnert werden. Zweckmäßig ist es, schon diesem ersten Schreiben eine Kopie der ausgestellten Rechnung beizufügen, damit der zahlungsunwillige Kunde die Kontoverbindung findet und die Rechnung umgehend begleichen kann. Manche Schuldner behaupten, die Rechnung nicht erhalten zu haben. In diesen Fällen ist eine Fristsetzung nicht erforderlich; auch die Androhung von Konsequenzen sollte unterbleiben. Es ist ausreichend, wenn der geschädigte Gläubiger ganz deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die sofortige Bezahlung der geschuldeten Geldsumme verlangt.
Wenn trotz einer schriftlichen Mahnung nach etwa zehn Tagen kein Geldeingang erfolgt, dann sollte zunächst eine weitere schriftliche oder telefonische Zahlungserinnerung erfolgen. Dieses zweite Mahnschreiben kann wesentlich schärfer formuliert werden und auch eine kurze Zahlungsfrist von wenigen Tagen enthalten.
Nur beim Inkasso für Unternehmen und Firmen kann ein drittes Mahnschreiben sinnvoll sein, wenn doch mit einer kurzfristigen Zahlung der gesamten offenen Forderung zu rechnen ist, oder wenn der Lieferant oder Verkäufer ein gerichtliches Mahnverfahren eventuell auf Grund einer langfristigen Geschäftsbeziehung nicht gefährden möchte.
Mit einer dritten Mahnung könnten dann tatsächlich zusätzliche Schritte durch das betroffene Unternehmen angedroht werden, falls auch der letzte Zahlungstermin nicht eingehalten wird. Weitere Maßnahmen können dann erforderlich werden, wenn die belieferten Firmen ein Inkassounternehmen oder einen Anwalt einschalten. Daneben kann auch die Androhung einer Klage oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens dem säumigen Schuldner seine finanzielle Situation deutlich vor Augen führen. Sämtliche durch diese Maßnahmen anfallende Verzugskosten hat in Deutschland der Schuldner zu tragen.

Verzug:
Zahlungsverzug liegt immer dann vor, wenn der belieferte Kunde seine Rechnung trotz Fälligkeit und Ablauf der Zahlungsfrist nicht bezahlen will. Im Grundsatz tritt Verzug also auch ohne Mahnung ein, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Mahnung die Kosten und Zinsen bereits festgelegt sind. Mahnbriefe müssen dem Schuldner per Einschreiben zugestellt werden, da nur so der Zugang der Mahnung nachgewiesen werden kann.
Nach Ablauf sämtlicher gesetzter Fristen und Nachfristen muss ein Mahnbescheid beantragt werden, oder es kann sofort eine Zahlungsklage am Wohnsitz des Schuldners erhoben werden.
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